FB Immobilien in Fulda

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Maklertätigkeit der
FB Immobilien GmbH
Am Felsenkeller 31
36100 Petersberg
Deutschland

Telefon: +49 1590 675 44 55
E-Mail: office@fbimmobilien.net
Web: www.fbimmobilien.net


Präambel

Verlässliche Immobilienvermittlung setzt klare Zuständigkeiten, transparente Vergütungsregelungen und eine sorgfältige Kommunikation voraus. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Maklerleistungen der FB Immobilien GmbH. Objektbezogene Vereinbarungen, Provisionshinweise, Makleraufträge und sonstige Individualabreden bleiben für den jeweiligen Auftrag maßgeblich.

Unser Anspruch ist eine fachlich fundierte, diskrete und zeitgemäße Vermittlung. Dabei setzen wir neben persönlicher Marktkenntnis und individueller Beratung auch digitale Werkzeuge ein, soweit dies für eine professionelle Auftragsbearbeitung sinnvoll und rechtlich zulässig ist.


§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Nachweis- und Vermittlungsleistungen der FB Immobilien GmbH, nachfolgend „Makler“ genannt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf, Kauf, der Vermietung, Anmietung oder Verpachtung von Immobilien.

(2) Leistungen außerhalb der Maklertätigkeit, insbesondere Tätigkeiten der Immobilienverwaltung, gesondert beauftragte Gutachten, Projektentwicklungs-, Finanzierungs-, Rechts- oder Steuerberatungsleistungen, unterliegen diesen AGB nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Individuelle Vereinbarungen, objektbezogene Provisionsabreden sowie Bestimmungen eines gesonderten Maklervertrags gehen diesen AGB vor. Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB bleibt uneingeschränkt bestehen.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Makler ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Maklervertrags wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.


§ 2 Gegenstand und Umfang der Maklerleistung

(1) Der Makler erbringt Leistungen nach Maßgabe der §§ 652 ff. BGB. Die Tätigkeit kann im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags, in der Vermittlung eines solchen Vertrags oder in einer Kombination beider Tätigkeiten bestehen.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Tätigkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, dem objektbezogenen Angebot, dem Exposé oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Makler keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Vermarktungsdauer und keinen Abschluss zu einem bestimmten Preis. Der gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Provisionsanspruch entsteht nur unter den hierfür geltenden Voraussetzungen.

(4) Der Makler ist ohne gesonderte Vollmacht nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für den Auftraggeber abzugeben oder entgegenzunehmen, Kauf-, Miet- oder sonstige Hauptverträge abzuschließen oder rechtsverbindliche Zusagen für den Auftraggeber zu erteilen.

(5) Marktpreiseinschätzungen, Vermarktungsempfehlungen und überschlägige Wertermittlungen dienen – soweit nicht ausdrücklich ein gesondertes Gutachten beauftragt wurde – der Vorbereitung einer Vermarktungsentscheidung. Sie stellen insbesondere kein förmliches Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 BauGB und keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Bau- oder Architektenberatung dar.


§ 3 Zustandekommen und Form des Maklervertrags

(1) Ein Maklervertrag kann durch übereinstimmende ausdrückliche Erklärungen oder – soweit gesetzlich zulässig – durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(2) Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedürfen gemäß § 656a BGB der Textform. Für Verträge über die Vermittlung oder den Nachweis von Wohnraummietverträgen gelten die Formvorgaben des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

(3) Die bloße Kontaktaufnahme, die unverbindliche Anforderung allgemeiner Informationen oder der erstmalige Aufruf eines Immobilienangebots begründet für sich allein keine Provisionspflicht. Ein provisionspflichtiger Maklervertrag kann jedoch zustande kommen, wenn der Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerleistung eindeutig auf die Provisionspflicht und deren Höhe hingewiesen wurde und anschließend in Kenntnis dieses Hinweises Maklerleistungen anfordert oder in Anspruch nimmt, sofern sämtliche gesetzlichen Formanforderungen eingehalten sind.

(4) Bei formbedürftigen Maklerverträgen müssen sich die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere die Vertragsparteien, das betroffene Objekt beziehungsweise der beabsichtigte Hauptvertrag und die Provisionsvereinbarung, aus Erklärungen ergeben, die die gesetzlich vorgeschriebene Form wahren.

(5) Diese AGB begründen ohne eine wirksame objekt- oder auftragsbezogene Provisionsvereinbarung keine eigenständige Zahlungspflicht.


§ 4 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Hierüber wird der Verbraucher gesondert nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt. Diese AGB ersetzen die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.

(2) Verlangt der Verbraucher, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit beginnt, wird der Makler die Tätigkeit nur auf Grundlage eines entsprechenden ausdrücklichen Verlangens aufnehmen, soweit ein solches gesetzlich erforderlich ist.

(3) Das Widerrufsrecht bei einem Dienstleistungsvertrag erlischt nur unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB, insbesondere nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.

(4) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag wirksam, kann ein Anspruch auf Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 357a BGB, bestehen.


§ 5 Objektangaben, Exposés und Informationen Dritter

(1) Objektangaben, Unterlagen, Flächenangaben, Baujahre, Ausstattungsbeschreibungen, Ertrags-, Kosten-, Miet- und sonstige Wirtschaftsdaten beruhen regelmäßig auf Angaben des Eigentümers, Vermieters, Verkäufers, der Hausverwaltung, von Behörden oder sonstigen Dritten.

(2) Der Makler prüft solche Angaben im Rahmen seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten auf erkennbare Unstimmigkeiten. Eine weitergehende technische, rechtliche, steuerliche, bauliche oder rechnerische Prüfung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Makler übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit fremder Angaben keine Gewähr, soweit ihm deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit weder bekannt war noch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte auffallen müssen. Eigene ausdrückliche Zusicherungen des Maklers und zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Interessenten und Auftraggeber sind gehalten, für ihre Entscheidung wesentliche Umstände – insbesondere Flächen, Bebaubarkeit, Genehmigungslage, baulichen Zustand, Altlasten, Erträge, laufende Kosten, steuerliche Folgen und Finanzierung – vor Abschluss des Hauptvertrags eigenständig und gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Berater zu prüfen.

(5) Exposés und Immobilienangebote sind freibleibend. Irrtum, Änderungen, Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und sonstige anderweitige Verwertung bleiben vorbehalten, soweit keine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde.


§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs

(1) Der Provisionsanspruch setzt einen wirksamen Maklervertrag, eine vertragsgemäße Nachweis- oder Vermittlungsleistung, den wirksamen Abschluss des beabsichtigten oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Hauptvertrags und die erforderliche Ursächlichkeit der Maklertätigkeit voraus.

(2) Die Provision ist verdient, sobald der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist. Sie wird mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig und ist, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart oder in der Rechnung genannt wurde, innerhalb von zehn Kalendertagen zu zahlen.

(3) Steht der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich erst mit Eintritt der Bedingung. Bei einer auflösenden Bedingung bleibt der Anspruch vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen grundsätzlich bestehen.

(4) Eine nachträgliche Aufhebung, Kündigung, ein Rücktritt, die Nichtdurchführung oder die einvernehmliche Rückabwicklung des wirksam geschlossenen Hauptvertrags lässt den Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Hauptvertrag wegen eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden rechtlichen Mangels von Anfang an unwirksam ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

(5) Gesetzliche Widerrufs-, Anfechtungs-, Minderungs-, Schadensersatz- und sonstige Rechte bleiben unberührt. Ein Provisionsanspruch besteht nicht allein deshalb fort, weil der Makler Tätigkeiten entfaltet hat; maßgeblich bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des konkreten Anspruchs.

(6) Der Auftraggeber hat dem Makler den Abschluss eines provisionsrelevanten Hauptvertrags unverzüglich mitzuteilen. Soweit dies zur Prüfung oder Abrechnung des Provisionsanspruchs erforderlich ist, hat er dem Makler auf Verlangen die hierfür maßgeblichen Vertragsdaten oder geeignete Nachweise zugänglich zu machen. Nicht erforderliche Vertragsinhalte können geschwärzt werden.


§ 7 Höhe und Berechnung der Provision

(1) Die konkrete Provisionshöhe ergibt sich vorrangig aus der objekt- oder auftragsbezogenen Provisionsvereinbarung, dem Maklervertrag oder dem vor Inanspruchnahme der Maklerleistung übermittelten Provisionshinweis. Soweit dort wirksam auf diese AGB Bezug genommen wird und keine abweichende Höhe vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Regelungen.

7.1 Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher

Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, auf die die §§ 656b bis 656d BGB Anwendung finden, gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten. Wird der Makler aufgrund jeweils eigener Maklerverträge für Käufer und Verkäufer tätig, beträgt die Provision regelmäßig für jede Seite 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern objektbezogen keine niedrigere, in gleicher Höhe ausgestaltete Provision vereinbart wurde.

Hat nur eine Partei den Makler beauftragt und soll die andere Partei aufgrund einer Vereinbarung an den Maklerkosten beteiligt werden, gelten insbesondere die Begrenzungs-, Zahlungs- und Nachweisanforderungen des § 656d BGB. Eine gesetzlich unzulässige Kostenverlagerung wird durch diese AGB weder begründet noch ersetzt.

7.2 Sonstige Kaufobjekte

Bei Mehrfamilienhäusern, Wohn- und Geschäftshäusern, Gewerbeimmobilien, Grundstücken, Teileigentum und sonstigen Kaufobjekten, soweit die §§ 656b bis 656d BGB nicht anwendbar sind, beträgt die vom Käufer geschuldete Provision regelmäßig 5,95 % des notariell beurkundeten Kaufpreises einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine Verkäuferprovision wird gesondert vereinbart.

7.3 Vermittlung von Wohnraummietverträgen

Bei Beauftragung durch den Vermieter beträgt die Vergütung regelmäßig zwei Nettokaltmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit insgesamt 2,38 Nettokaltmieten. Eine Vergütungspflicht des Wohnungssuchenden besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes, insbesondere das Bestellerprinzip, vollständig erfüllt sind. Die gesetzlich zulässige Höchstgrenze bleibt unberührt.

7.4 Vermietung und Verpachtung von Gewerbeobjekten

Bei der Vermietung oder Verpachtung von Gewerbeimmobilien beträgt die Provision regelmäßig drei monatliche Nettomieten beziehungsweise Nettopachten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit insgesamt 3,57 Monatsnettomieten beziehungsweise Monatsnettopachten. Zahlungspflichtig ist ausschließlich die im objektbezogenen Angebot oder Maklervertrag als provisionspflichtig bezeichnete Partei.

7.5 Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage beim Verkauf ist die im notariellen Hauptvertrag vereinbarte wirtschaftliche Gesamtgegenleistung. Hierzu können neben dem Kaufpreis auch sonstige Leistungen gehören, die wirtschaftlich Teil der Gegenleistung für den Erwerb sind. Bei Miet- und Pachtverträgen ist grundsätzlich die bei Vertragsbeginn geschuldete monatliche Nettomiete beziehungsweise Nettopacht ohne Betriebs-, Heiz- und verbrauchsabhängige Nebenkosten sowie ohne Umsatzsteuer maßgeblich.

Werden mehrere rechtlich selbstständige Objekte oder Hauptverträge vermittelt, entsteht für jedes Objekt beziehungsweise jeden Hauptvertrag eine gesonderte Provision, soweit dies objektbezogen vereinbart wurde.


§ 8 Doppeltätigkeit

(1) Der Makler darf für beide Parteien des beabsichtigten Hauptvertrags tätig werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist, keine unauflösbare Interessenkollision besteht und die Doppeltätigkeit gegenüber den betroffenen Parteien offengelegt wird.

(2) Der Makler behandelt vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei vertraulich und gibt solche Informationen nur weiter, soweit hierfür eine Einwilligung, eine vertragliche Befugnis, eine gesetzliche Pflicht oder eine sonstige Rechtsgrundlage besteht.

(3) Soweit § 656c BGB anwendbar ist, darf sich der Makler bei einer Tätigkeit für beide Parteien nur Provisionen in gleicher Höhe versprechen lassen. Gesetzliche Einschränkungen der Doppeltätigkeit und der Provisionsverteilung bleiben unberührt.


§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Makler alle für die Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Er weist auf ihm bekannte rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Umstände hin, die für die Vermarktung oder den Abschluss des Hauptvertrags wesentlich sein können.

(2) Änderungen der Eigentums-, Vertretungs-, Vermietungs-, Verfügungs- oder Verhandlungsverhältnisse sowie eine Aufgabe oder Unterbrechung des Vermarktungsvorhabens sind dem Makler unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Auftraggeber informiert den Makler über unmittelbare Anfragen, Verhandlungen oder Angebote, die das vertragsgegenständliche Objekt betreffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maklerauftrags erforderlich ist.

(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine vertragliche Pflicht, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch verursachten und nachgewiesenen Schaden. Eine vom tatsächlichen Schaden unabhängige Pauschalzahlung oder eine Provision ohne Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen wird hierdurch nicht begründet.


§ 10 Makler-Alleinauftrag

(1) Ein einfacher oder qualifizierter Makler-Alleinauftrag besteht nur, wenn er ausdrücklich und für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde. Allein durch die Einbeziehung dieser AGB wird kein Makler-Alleinauftrag begründet.

(2) Bei einem einfachen Alleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber für die vereinbarte Laufzeit grundsätzlich, keinen weiteren Makler mit derselben Vermarktungsaufgabe zu beauftragen.

(3) Bei einem qualifizierten Alleinauftrag können zusätzlich die Verpflichtung, unmittelbar an den Auftraggeber herantretende Interessenten an den Makler zu verweisen, und die Verpflichtung, Verhandlungen unter Einbindung des Maklers zu führen, vereinbart werden. Umfang, Laufzeit, Kündigung und etwaige weitere Pflichten ergeben sich ausschließlich aus dem gesonderten Maklervertrag.

(4) Ein schuldhafter Verstoß gegen wirksam vereinbarte Pflichten aus einem Alleinauftrag kann Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften auslösen. Ein automatischer Anspruch auf die volle Provision besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs vorliegen oder eine im Einzelfall wirksame gesonderte Regelung eingreift.


§ 11 Vorkenntnis und wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag

(1) Ist dem Interessenten die konkrete Abschlussgelegenheit bereits bekannt, soll er den Makler hierauf unverzüglich in Textform hinweisen und die Vorkenntnis auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Eine verspätete Mitteilung führt nicht automatisch zu einem Ausschluss von Einwendungen oder zu einer unwiderlegbaren Vermutung zugunsten des Maklers.

(2) Vorkenntnis schließt einen Provisionsanspruch nicht aus, wenn eine weitere, für den Abschluss des Hauptvertrags mitursächliche Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers erbracht wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn anstelle des ursprünglich vorgesehenen Hauptvertrags ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird oder Änderungen bei Preis, Vertragsgestaltung, Objektumfang oder Vertragsparteien vorgenommen werden, sofern die gesetzlich erforderliche wirtschaftliche Identität und Ursächlichkeit der Maklertätigkeit bestehen.

(4) Der Abschluss durch eine dem Auftraggeber wirtschaftlich oder persönlich nahestehende Person oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen löst nicht allein aufgrund der Nähebeziehung eine Provision aus. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die wirtschaftliche Zuordnung des Geschäfts und die Ursächlichkeit der Maklerleistung.


§ 12 Vertraulichkeit, Weitergabe und Nutzungsrechte

(1) Exposés, Objektunterlagen, Kontaktdaten und sonstige Informationen des Maklers sind für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln.

(2) Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie für die Prüfung, Finanzierung, rechtliche oder steuerliche Beratung oder gemeinsame Erwerbs- beziehungsweise Anmietungsentscheidung erforderlich ist, insbesondere an Mitinteressenten, Haushaltsangehörige, finanzierende Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater, Sachverständige oder Behörden. Der Empfänger hat diese Personen auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.

(3) Eine darüber hinausgehende Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers, soweit nicht eine gesetzliche Befugnis oder Verpflichtung besteht. Verursacht eine schuldhafte unbefugte Weitergabe einen nachgewiesenen Schaden, haftet der Verantwortliche nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein pauschaler Anspruch in Höhe der Provision wird hierdurch nicht begründet.

(4) Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte an Exposés, Texten, Bildern, Plänen, Visualisierungen und sonstigen Vermarktungsunterlagen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Eine Nutzung außerhalb des vorgesehenen Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.


§ 13 Aufwendungsersatz und zusätzliche Leistungen

(1) Aufwendungen des Maklers werden nur ersetzt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine allgemeine Pflicht zum Aufwendungsersatz allein aufgrund dieser AGB besteht nicht.

(2) Wird ein Aufwendungsersatz vereinbart, umfasst er nur erforderliche, angemessene und nachweisbare Aufwendungen. Bei Verbrauchern werden Art, Berechnungsweise und eine etwaige Höchstgrenze vor Entstehung der Kosten transparent vereinbart.

(3) Kostenpflichtige Zusatzleistungen, insbesondere besondere Foto-, Video-, Drohnen-, Visualisierungs-, Plan-, Dokumentenbeschaffungs-, Inserats- oder Gutachterleistungen, werden nur auf Grundlage einer gesonderten Beauftragung oder Kostenvereinbarung erbracht, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

(4) Kommt kein Hauptvertrag zustande, entsteht keine erfolgsabhängige Provision. Wirksam vereinbarter Aufwendungsersatz und gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


§ 14 Digitale Kommunikation und Einsatz von KI-Systemen

(1) Die Vertragsparteien können im Rahmen der gesetzlichen Formvorgaben insbesondere per E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Kundenportal, Immobilienportal oder sonstigem elektronischem Kommunikationsweg kommunizieren. Der Auftraggeber hält seine Kontaktdaten aktuell und prüft die von ihm angegebenen elektronischen Postfächer in angemessenen Abständen.

(2) Der Makler ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit geeignete digitale Anwendungen und Systeme künstlicher Intelligenz einzusetzen. Hierzu können insbesondere Dienste von OpenAI sowie vergleichbare professionelle Anbieter gehören. Einsatzbereiche können die Strukturierung und Auswertung von Objektdaten, die Vorbereitung von Markteinschätzungen, die Entwicklung von Vermarktungsstrategien, die Optimierung von Exposé-, Anzeigen- und Kommunikationstexten sowie interne Qualitäts- und Plausibilitätsprüfungen sein.

(3) Personenbezogene Daten werden dabei ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und nur verarbeitet, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Der Makler beschränkt die übermittelten Inhalte auf das für den jeweiligen Zweck erforderliche Maß und nimmt, soweit möglich und sachgerecht, eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung vor. Besonders sensible Unterlagen, insbesondere Ausweiskopien, vollständige Bonitäts-, Einkommens-, Bank-, Gesundheits- oder vergleichbar schutzbedürftige Dokumente, werden nicht für allgemeine KI-gestützte Markt- oder Vermarktungsanalysen verwendet.

(4) KI-Systeme dienen ausschließlich als unterstützende Werkzeuge. Ergebnisse werden vor ihrer geschäftlichen Verwendung durch eine verantwortliche Person geprüft und eingeordnet. Entscheidungen über die Auswahl, Annahme oder Ablehnung von Vertragsparteien sowie sonstige Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung werden nicht ausschließlich automatisiert getroffen.

(5) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu eingesetzten Dienstleistern und zu möglichen Drittlandübermittlungen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter www.fbimmobilien.net/datenschutzerklaerung. Die vorstehenden Regelungen stellen keine datenschutzrechtliche Einwilligung dar und ersetzen eine erforderliche Einwilligung nicht.


§ 15 Haftung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verhalten, aus einer übernommenen Garantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Soweit der Makler Informationen Dritter weitergibt, haftet er für deren inhaltliche Richtigkeit nur nach Maßgabe des § 5 dieser AGB. Eigene Prüf-, Aufklärungs- und Hinweispflichten sowie eine Haftung für erkennbare Unrichtigkeiten bleiben unberührt.

(4) Für rechtliche, steuerliche, technische, bauliche, energetische oder finanzierungsbezogene Bewertungen haftet der Makler nur, wenn eine entsprechende Leistung ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht wurde. Der Auftraggeber bleibt für die Einholung erforderlicher fachkundiger Beratung verantwortlich.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Maklers. Gesetzliche Beweislastregeln werden nicht verändert.


§ 16 Datenschutz

(1) Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften.

(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Wahrung berechtigter Interessen, zur Dokumentation und Rechtsverteidigung sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auf Grundlage einer Einwilligung.

(3) Weitere Informationen zu Art, Umfang, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung unter www.fbimmobilien.net/datenschutzerklaerung.


§ 17 Verbraucherstreitbeilegung

Die FB Immobilien GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehung einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.


§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand Fulda. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit nicht das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrags richten sich nach den gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Formanforderungen. Der Vorrang nachweisbarer Individualabreden bleibt unberührt.


FB Immobilien GmbH
Kompetenz. Haltung. Vertrauen.

Stand: 10. Juli 2026